BVerwG - Beschluss vom 02.03.2023
4 KSt 1.23 (4 C 4.20)
Normen:
GKG § 47 Abs. 1;

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

BVerwG, Beschluss vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 4 KSt 1.23 (4 C 4.20)

DRsp Nr. 2023/6761

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1;

Gründe

Ein vom Kläger so bezeichnetes "Rechtsmittel" gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 KSt 2.19 - juris Rn. 2). Der Senat versteht das Schreiben vom 10. Januar 2023 daher als Anregung, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.