BGH - Beschluss vom 18.12.2020
AnwZ (Brfg) 27/20
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 486
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I 9/18

Statthaftigkeit der mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Einschränkung der freien Berufswahl zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter i.R.d. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten (hier: Begehung von Straftaten)

BGH, Beschluss vom 18.12.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 27/20

DRsp Nr. 2021/2162

Statthaftigkeit der mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Einschränkung der freien Berufswahl zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter i.R.d. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten (hier: Begehung von Straftaten)

1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. 2. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist, ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung und dem Zeitpunkt der Zulassung liegen. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist ein Abstand von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich. Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 29. Juni 2020 verkündete Urteil des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5;

Gründe

I.