LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2015
L 8 R 250/10
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 122/08

StatusfeststellungsverfahrenTätigkeit als ambulante FamilienhelferinAbgrenzung von Beschäftigung und SelbstständigkeitWiderspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen L 8 R 250/10

DRsp Nr. 2017/1627

Statusfeststellungsverfahren Tätigkeit als ambulante Familienhelferin Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen

1. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. 3. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. 4. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist.