BGH - Beschluss vom 12.03.2015
IX ZB 85/13
Normen:
InsO a.F. § 290 Abs. 1; EGInsO Art. 103h;
Fundstellen:
DB 2015, 6
DZWIR 2015, 431
DZWIR 25, 431
MDR 2015, 733
NZI 2015, 516
WM 2015, 972
ZIP 2015, 39
ZInsO 2015, 947
ZVI 2015, 233
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 89/13
AG Flensburg, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 56 IN 15/06

Stellen von Versagungsanträgen durch die Gläubiger bei zuvor von diesen angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren; Erstreckung der Prüfung der Antragsbefugnis durch das Insolvenzgericht auf die formale Gläubigerstellung

BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen IX ZB 85/13

DRsp Nr. 2015/7904

Stellen von Versagungsanträgen durch die Gläubiger bei zuvor von diesen angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren; Erstreckung der Prüfung der Antragsbefugnis durch das Insolvenzgericht auf die formale Gläubigerstellung

Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, WM 2009, 2234).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 31. Oktober 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der sofortigen Beschwerde des Schuldners stattgegeben worden ist.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Schuldner und die weitere Beteiligte zu 2 zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners trägt die weitere Beteiligte zu 2 zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 trägt der Schuldner. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.