Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 31. Oktober 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der sofortigen Beschwerde des Schuldners stattgegeben worden ist.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Schuldner und die weitere Beteiligte zu 2 zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners trägt die weitere Beteiligte zu 2 zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 trägt der Schuldner. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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