EuGH vom 27.10.1998
Rs C-4/97

Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen

EuGH, vom 27.10.1998 - Aktenzeichen Rs C-4/97

DRsp Nr. 2001/1095

Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen

Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985 verbietet es nicht, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die Steuer auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben.

Für die Praxis:

In Italien wird eine Steuer auf das Nettovermögen von Kapitalgesellschaften erhoben. Der Steuersatz beträgt 0,75 %.