EuGH - Urteil vom 21.07.2011
Rs. C-397/09
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 6; GewStG § 8; Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157, S. 49) Art. 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Scheuten Solar Technology
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.05.2009

Steuer; Gewerbesteuer; Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten; Hinzurechnung; Scheuten Solar Technology GmbH gegen Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen Rs. C-397/09

DRsp Nr. 2011/13763

Steuer; Gewerbesteuer; Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten; Hinzurechnung; Scheuten Solar Technology GmbH gegen Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts nicht entgegensteht, wonach die Darlehenszinsen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes verbundenes Unternehmen zahlt, der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, der das erstgenannte Unternehmen unterliegt.

Tenor: