I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 26. August 1992 über die Bank X an der Düsseldorfer Börse 13 Stück DAX-Zertifikate (Emission Anfang März 1992, anfänglicher Verkaufspreis 1 775 DM je Zertifikat) mit garantiertem Rückzahlungsbetrag der Y (Emittentin) zum Kaufpreis von je 1 500 DM (insgesamt 19 500 DM) zuzüglich Provision (97,50 DM), Courtage (1,50 DM) und Abwicklungsgebühr (3 DM). Nach der Verkaufsmitteilung ist die Emittentin verpflichtet, dem Inhaber eines Zertifikats bei Endfälligkeit am 18. März 1997 den Betrag zu zahlen, der dem in DM ausgedrückten DAX-Schlusskurs am 14. März 1997 entspricht, mindestens jedoch den Betrag von 1 775 DM je Zertifikat.
Der Kläger erhielt am 18. März 1997 die Rückzahlung in Höhe von brutto 3 359,29 DM je Zertifikat (insgesamt 43 670,77 DM, davon Kapitalerträge in Höhe von 24 170,77 DM). In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr behandelte der Kläger diese Erträge als nicht steuerbar.
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