BFH - Urteil vom 26.09.2023
IX R 14/22
Normen:
EStG § 23 Abs. 1; EStG § 22; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 213
DStR 2024, 223
StX 2024, 69
DB 2024, 299
NWB 2024, 378
BFH/NV 2024, 308
StuB 2024, 156
DStRE 2024, 248
StuB 2024, 215
ErbStB 2024, 90
GStB 2024, 14
RdW 2024, 281
EStB 2024, 136
NZM 2024, 341
RNotZ 2024, 284
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 88/21

Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung einer vom eigenen Wohngrundstück abgetrennten unbebauten Teilfläche; einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden

BFH, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen IX R 14/22

DRsp Nr. 2024/985

Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung einer vom eigenen Wohngrundstück abgetrennten unbebauten Teilfläche; einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden

1. Zwischen dem angeschafften bebauten Grundstück und dem veräußerten, durch Teilung entstandenen unbebauten (Teil-)Grundstück besteht wirtschaftliche (Teil-)Identität. 2. Die Tatbestandsausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht nur auf das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, sondern auch auf den dazugehörenden Grund und Boden, sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und dem Grundstück besteht. 3. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" jeweils getrennt zu betrachten.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.07.2022 - 4 K 88/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1;