Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von erlangten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Rahmen des Fernsehformats "...". Die Klägerin wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 3.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2018. Weiterhin wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 11.9.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.9.2019, mit dem der Beklagte den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung vom 3.11.2015 abgelehnt hat.
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