BFH - Urteil vom 13.12.2011
II R 26/10
Normen:
VersStG § 4; VersStG § 10 Abs. 4; AO § 167 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3009/07

Steuerbefreiung bei einer Mehrgefahrenversicherung (Versicherungspaket) wegen einer Herausnahme einzelner Versicherungen von der Besteuerung

BFH, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen II R 26/10

DRsp Nr. 2012/3072

Steuerbefreiung bei einer Mehrgefahrenversicherung ("Versicherungspaket") wegen einer Herausnahme einzelner Versicherungen von der Besteuerung

1. Sind bei einer Mehrgefahrenversicherung ("Versicherungspaket") einzelne Versicherungen nach § 4 VersStG von der Besteuerung ausgenommen, kann eine Steuerbefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn das auf die steuerfreie Versicherung entfallende Versicherungsentgelt im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen ist.2. "Laufender Anmeldungszeitraum" i.S. des § 10 Abs. 4 VersStG ist jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung.3. Mit einem Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO gegen den Versicherer wegen Versicherungsteuer macht die Finanzbehörde materiell-rechtlich einen Haftungsanspruch geltend. Wegen der Akzessorietät des Haftungsanspruchs ist der Erlass eines Nachforderungsbescheids nur rechtmäßig, wenn die Steuerschuld, für die der Versicherer als Entrichtungsschuldner haftet, entstanden ist und noch besteht.

Normenkette:

VersStG § 4; VersStG § 10 Abs. 4; AO § 167 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Versicherungsunternehmen, vertrieb in den Jahren 2000 bis 2004 unter verschiedenen Bezeichnungen Reiseversicherungspakete.