FG Hessen - Urteil vom 12.12.2011
8 K 1754/08
Normen:
EStG § 10f Abs. 1; EStG § 10f Abs. 5; EStG § 7h Abs. 1; EStG § 7h Abs. 2; EStG § 7h Abs. 3;

Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude in Sanierungsgebieten

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 8 K 1754/08

DRsp Nr. 2012/4744

Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude in Sanierungsgebieten

Nach § 10f Abs. 5, Abs. 1 EStG sind grundsätzlich nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, (bereits) bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder wie der Aufbau von Gebäuden. Eine neu erstellte Eigentumswohnung in einem bereits vorhandenen Gebäude fällt nicht unter die Vergünstigungen des § 10f Abs. 1 i.V.m. 5 EStG. Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 EStG ist ein Grundlagenbescheid im Sinne der §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Die verbindlichen Feststellungen der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG sind auf die anhand der Satzung der jeweiligen Gemeinde zu treffenden Feststellungen beschränkt. Die Bindungswirkung erstreckt sich nicht darauf, ob auch Modernisierung und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB oder solche Maßnahmen im Sinne des Satzes 2 durchgeführt worden sind, die zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10f Abs. 1; EStG § 10f Abs. 5; EStG § 7h Abs. 1; EStG § 7h Abs. 2; EStG § 7h Abs. 3;

Tatbestand: