BFH - Urteil vom 20.11.2008
VI R 14/08
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 2, 5; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 791/07

Steuerermäßigung bei Barzahlung einer Handwerkerrechnung für Renovierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation

BFH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen VI R 14/08

DRsp Nr. 2009/3463

Steuerermäßigung bei Barzahlung einer Handwerkerrechnung für Renovierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 2, 5; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2006) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für im Frühjahr 2006 durchgeführte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Dacheindeckung) mit einem Lohnanteil in Höhe von 4 872 EUR. Hierzu führten sie aus, dass der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf dessen Rechnung vom 1. Juni 2006 bestätigt worden sei.