FG Hamburg - Urteil vom 28.10.2022
4 K 34/21
Normen:
EnergierStG § 27 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 30 Abs. 2; EnergieStV § 60;

Steuerfreiheit von Energieerzeugnissen bei Abgabe im Rahmen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung

FG Hamburg, Urteil vom 28.10.2022 - Aktenzeichen 4 K 34/21

DRsp Nr. 2023/14420

Steuerfreiheit von Energieerzeugnissen bei Abgabe im Rahmen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung

Normenkette:

EnergierStG § 27 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 30 Abs. 2; EnergieStV § 60;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid für das Streitjahr 2015.

Die Klägerin handelt mit Schiffsbetriebsstoffen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 erteilte das Hauptzollamt (HZA) A der Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 EnergieStG die Erlaubnis, Gasöl (gefärbt) der Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1949 KN unversteuert zu beziehen und an andere im Rahmen der steuerfreien Verwendung als Schiffsbetriebsstoffe nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG abzugeben (zu verteilen). Über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG verfügte die Klägerin nicht.

Am 3. Juni 2015 informierte die Klägerin das HZA A, dass ihr für drei in A zur Reparatur liegende Seeschiffe Anfragen für die Belieferung mit gefärbtem Dieselkraftstoff vorlägen. Eignerin sei die B Ltd mit Sitz in C. Die Motoryachten "XXX-1" und "XXX-2" seien "Research/Survey Vessels" und als Forschungsschiffe durch § 27 EnergieStG energiesteuerbefreit. Sie bat um Erteilung einer Genehmigung, das dritte Schiff, die "XXX-3", ebenfalls mit steuerbefreitem Kraftstoff beliefern zu dürfen.