BFH - Urteil vom 09.12.2010
VI R 57/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 63; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5/07

Steuerfreiheit von in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthaltenen Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer; Maßgeblichkeit der versicherungsvertraglichen Außenverpflichtung für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VI R 57/08

DRsp Nr. 2011/4640

Steuerfreiheit von in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthaltenen Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer; Maßgeblichkeit der versicherungsvertraglichen Außenverpflichtung für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG)

1. Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, sind als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. 2. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 EStG ist die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Es kommt dagegen nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d.h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 63; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Finanzierungsanteile von Arbeitnehmern, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.