FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2023
13 K 2029/22 F
Normen:
AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; DBA-Großbritannien (1964/1970) Art. III Abs. 1 S. 1;

Steuerfreiheit von nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland erzielten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 13 K 2029/22 F

DRsp Nr. 2023/9892

Steuerfreiheit von nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland erzielten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften für 2006 bis 2008 vom 11.06.2021 und 28.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2022 werden aufgehoben. Unter Aufhebung der negativen Feststellungsbescheide vom 11.06.2021 und 28.06.2021 sowie der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2022 wird der Beklagte verpflichtet, gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H. von 24.025.985 Euro für 2006, 186.873.932 Euro für 2007 und 56.996.372 Euro für 2008, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind und dem Progressionsvorbehalt nach § unterliegen, gesondert und einheitlich festzustellen und den Beigeladenen jeweils hälftig zuzuordnen. Dabei ist jeweils der Hinweis darauf zu erteilen, dass der Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht und er nach § Abs. deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden kann, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.