BGH - Beschluss vom 13.01.2011
IX ZB 199/09
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
NZI 2011, 149
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8251 IN 221/05
LG Nürnberg, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 2793/09

Steuerhinterziehung als Versagungsgrund einer Restschuldbefreiung zugunsten eines Schuldners

BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 199/09

DRsp Nr. 2011/2079

Steuerhinterziehung als Versagungsgrund einer Restschuldbefreiung zugunsten eines Schuldners

1. Die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände sind abschließend.2. Die Voraussetzungen des Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unabhängig davon zu prüfen, ob das entsprechende Verhalten des Schuldners einen Straftatbestand erfüllt, der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannt oder nicht genannt ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

1.