BGH - Beschluss vom 08.02.2011
1 StR 24/10
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2011, 407
NStZ-RR 2014, 171
StV 2011, 485
wistra 2011, 264
wistra 2011, 310
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.08.2009

Steuerhinterziehung durch die Geltendmachung einer Umsatzsteuer als Vorsteuer bei positivem Wissen von einer auf die Umsatzsteuer angelegten Lieferung

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 1 StR 24/10

DRsp Nr. 2011/5871

Steuerhinterziehung durch die Geltendmachung einer Umsatzsteuer als Vorsteuer bei positivem Wissen von einer auf die Umsatzsteuer angelegten Lieferung

Jedenfalls dann, wenn derjenige, für den eine Lieferung ausgeführt wird, weiß, dass diese Teil eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten Systems ist, so ist er hinsichtlich dieser Lieferung nicht als Unternehmer i.S.d. § 15 UStG tätig. Macht er dennoch die in einer Rechnung für diese Lieferung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer geltend, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. August 2009 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe: