BGH - Beschluss vom 08.03.2023
1 StR 22/23
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2; StGB § 73 Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 276
wistra 2023, 291
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 246 Js 925/14

Steuerhinterziehung durch Handel mit Kupferkathoden i.R.e. Mehrwertsteuerbetrugskette; Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 1 StR 22/23

DRsp Nr. 2023/5378

Steuerhinterziehung durch Handel mit Kupferkathoden i.R.e. "Mehrwertsteuerbetrugskette"; Einziehung des Wertes von Taterträgen

1. Auch innerhalb einer Umsatzsteuerhinterziehungskette ergibt sich ein messbarer wirtschaftlicher und damit abschöpfbarer Vorteil nur für denjenigen Tatbeteiligten, in dessen Vermögen sich eine Steuerersparnis niederschlägt, also insbesondere bei den Unternehmern, die ihre aus realen Ausgangsumsätzen resultierenden Umsatzsteuerzahllasten durch Verrechnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) mit aus Eingangsscheinrechnungen gezogenen Vorsteuern zu Unrecht verringern. Dies ist bei den zwischengeschalteten bloßen Rechnungsschreibern, deren Steuerschuld sich aus § 14c Abs. 2 Satz 2, § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG ergibt, nicht der Fall. Dies gilt umfassend, also auch insoweit, als sie mit den unberechtigt aus Eingangsscheinrechnungen gezogenen Vorsteuerbeträgen ihre sich allein aus § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ergebenden Zahllasten sogleich wieder vermindern.