BGH - Urteil vom 10.08.2023
1 StR 116/23
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 53 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 KLs 2/19 430 Js 564/16

Steuerhinterziehung wegen der Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen; Bildung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe aus den Einzelgeldstrafen

BGH, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 1 StR 116/23

DRsp Nr. 2023/12773

Steuerhinterziehung wegen der Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen; Bildung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe aus den Einzelgeldstrafen

1. Die zum (früheren) Anrechnungsverfahren entwickelten und auf das Halbeinkünfteverfahren übertragenen besonderen Strafzumessungserwägungen bei auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruhenden Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehungen finden auf das (geltende) System der Abgeltungsteuer keine Anwendung.2. Eine einheitliche Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für mehrere abgeurteilte Straftaten lässt das Gesetz richtigerweise nicht zu. Vielmehr ist gemäß § 41 StGB für jede Tat einzeln zu entscheiden, ob neben der jeweiligen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden soll. Aus den Einzelfreiheitsstrafen ist sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.