FG Münster - Urteil vom 27.04.2023
1 K 759/21 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 1 K 759/21 E

DRsp Nr. 2023/7208

Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für sog. "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, deren Alleinerbe er ist, wurden im Streitjahr 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§°26, 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Beide Eheleute wiesen im Streitjahr einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit Merkzeichen G auf. Bei dem Kläger war der Pflegegrad 2 festgestellt. Bei seiner Ehefrau war ebenfalls zunächst der Pflegegrad 2 festgestellt bzw. ab Oktober 2019 der Pflegegrad 3.