FG Münster - Urteil vom 14.03.2023
2 K 842/20 E
Normen:
BranntwMonG § 58a Abs. 4; EStG § 34 Abs. 1;

Steuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen und Bilanzierung eines Brennrechts für eine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei nach Wegfall des Branntweinmonopols

FG Münster, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 2 K 842/20 E

DRsp Nr. 2023/5117

Steuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen und Bilanzierung eines Brennrechts für eine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei nach Wegfall des Branntweinmonopols

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BranntwMonG § 58a Abs. 4; EStG § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach § 58a Abs. 4 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) sowie die Bilanzierung eines Brennrechts für eine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei nach Wegfall des Branntweinmonopols.

Der Kläger ist Landwirt und ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils zum abweichenden Wirtschaftsjahr zum 30.06. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Landwirt betrieb der Kläger bis zum 30.09.2013 eine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei. Im Wirtschaftsjahr 2012/2013 wies er Brennrechte in Höhe von 284.866,- Euro aus, die er in den folgenden Wirtschaftsjahren in Höhe von 49.913,- Euro (2013/2014), 54.123,- Euro (2014/2015) und 57.068,- Euro (2015/2016) abschrieb.