FG Hamburg - Urteil vom 09.11.2023
6 K 228/20
Normen:
AO § 130 Abs. 2 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2710
BB 2024, 789

Steuerliche Behandlung von sog. cum/ex-Geschäften einer Organgesellschaft; Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer wegen arglistiger Täuschung auch bei Täuschung durch einen Dritten

FG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 6 K 228/20

DRsp Nr. 2024/1690

Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften einer Organgesellschaft; Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer wegen arglistiger Täuschung auch bei Täuschung durch einen Dritten

1. Körperschaftsteuerbescheide können zulässigerweise mit dem Ziel angefochten werden, eine höhere Körperschaftsteuer zu erreichen, wenn damit über § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen erwirkt werden soll. 2. Das Finanzgericht kann sich einzelne Feststellungen aus rechtskräftigen Strafurteilen zu eigen machen, ohne selbst eine Beweisaufnahme durchzuführen, auch wenn andere Feststellungen der Strafurteile substantiiert angegriffen werden. 3. Im OTC-Handel wird das wirtschaftliche Eigentum an Aktien (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) nicht bereits durch den schuldrechtlichen Kaufvertrag erworben. Dadurch wird dem Aktienkäufer weder eine Ausschließungsmacht noch eine aktive Nutzungsmacht verschafft.