BFH - Urteil vom 27.10.2011
VI R 52/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3347/07

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer

BFH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen VI R 52/10

DRsp Nr. 2011/22269

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer

1. Eine erstmalige Berufsausbildung i.S. von § 12 Nr. 5 EStG setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus.2. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist eine erstmalige Berufsausbildung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist der Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Verkehrsflugzeugführer.

Der 1984 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte nach dem Abitur den Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz in der Zeit von September 2003 bis Juni 2004 als Rettungssanitäter, nachdem er die entsprechende Ausbildung nach Maßgabe der landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter erfolgreich absolviert hatte.

Am 3. Januar des Streitjahres (2005) begann der Kläger eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei der W-GmbH in O. Darüber hinaus schloss er im Juni 2006 mit der W-GmbH einen Ausbildungsvertrag zum Erwerb der Berechtigung für "MCC-Boeing 737" ab, nachdem er sich bereits im Mai 2006 bei der U-GmbH beworben hatte. Seit Dezember 2006 ist er als "Flugzeugführer ARJ" bei der U-GmbH beschäftigt.