FG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2016
5 K 2504/14 E
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 12
DStRE 2018, 400

Steuerliche Einordnung des einer Reisebüroangestellten und ihrem Ehemann vom Reiseveranstalter eingeräumten Rabattes auf den Reisepreis für eine Hochseekreuzfahrt als steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 5 K 2504/14 E

DRsp Nr. 2017/3543

Steuerliche Einordnung des einer Reisebüroangestellten und ihrem Ehemann vom Reiseveranstalter eingeräumten Rabattes auf den Reisepreis für eine Hochseekreuzfahrt als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2014 wird der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 26.03.2013 dahin geändert, dass bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beider Kläger um jeweils 4.790 € gemindert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der der Klägerin als Reisebüroangestellte und ihrem Ehemann vom Reiseveranstalter eingeräumte Rabatt auf den Reisepreis für eine Hochseekreuzfahrt steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.

Im Streitjahr 2008 war die Klägerin Angestellte eines Reisebüros in ... . Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der A GmbH, ..., wurde folgender Sachverhalt festgestellt: