Steuerliche Katastrophenhilfe: Mit Rücklage für Ersatzbeschaffung Steuern vermeiden

Außergewöhnliche Wetterereignisse wie Starkregen, Hochwasser oder Sturm verursachen immer häufiger große Schäden. Zu den persönlichen Auswirkungen für die Betroffenen kommen die wirtschaftlichen Auswirkungen. Werden Schäden an Betriebsvermögen durch Entschädigungen ausgeglichen, ist damit nicht selten das Problem verbunden, dass diese den Buchwert übersteigen. Die Versteuerung stiller Reserven wäre die Folge. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen daher die Rücklage für Ersatzbeschaffung zur Vermeidung einer Besteuerung vor.

Aktuelle Katastrophenerlasse der Finanzministerien

Im Zuge der jüngsten Hochwasserkatastrophen haben die Finanzministerien in NRW, Bayern und Rheinland-Pfalz zügig sogenannte „Katastrophenerlasse“ veröffentlicht. Mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen sollen die finanziellen Belastungen der Betroffenen gemindert werden.

Rücklage für Ersatzbeschaffung -Grundsatz

Stille Reserven müssen bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts nach der Rechtsprechung des BFH nicht zwingend realisiert werden. Es kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung auf die Aufdeckung der stillen Reserven verzichtet werden (H 6.6 EStH „Aufdeckung stiller Reserven“).

Damit soll eine steuerunbelastete Reinvestition ermöglicht werden (der Verkaufserlös steht ungeschmälert der Reinvestition zur Verfügung).

Voraussetzungen