I. Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen des Streitjahres 2006, in denen ein Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als steuerpflichtig erfasst ist.
Die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen entsprechende Festsetzungen des Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegners (Finanzamt --FA--) gerichtete Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2011
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