BFH - Beschluss vom 26.10.2011
I S 7/11
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 583

Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns unter Hinweis auf einen Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges aus § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen I S 7/11

DRsp Nr. 2012/3789

Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns unter Hinweis auf einen Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges aus § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002

NV: Bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide keine Zweifel, kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte der Vollstreckung nicht in Betracht.

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen des Streitjahres 2006, in denen ein Gewinn aus der Veräußerung von Aktien als steuerpflichtig erfasst ist.

Die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen entsprechende Festsetzungen des Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegners (Finanzamt --FA--) gerichtete Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2011 2 K 6/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1091). Die vom FG zugelassene Revision ist beim erkennenden Senat anhängig (Az. I R 17/11).