BFH - Urteil vom 25.08.2010
I R 95/09
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 298/09

Steuerpflicht von Zinseinkünften einer Wohnungsgenossenschaft

BFH, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen I R 95/09

DRsp Nr. 2010/22354

Steuerpflicht von Zinseinkünften einer Wohnungsgenossenschaft

NV: Zinsen, die eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 Buchst. a KStG und § 3 Nr. 15 GewStG steuerbefreite Wohnungsgenossenschaft vereinnahmt, sind jedenfalls insoweit nicht steuerfrei, als sie aus (zurückgelegtem) Kapital erzielt werden, das das mittelfristig benötigte Kapital für Instandhaltungsarbeiten und Investitionen an den im Mitgliedergeschäft zur Nutzung überlassenen Wohnungen übersteigt.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Steuerpflicht von Zinseinkünften einer Wohnungsgenossenschaft streitig.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr alleiniger Geschäftszweck bestand in den Streitjahren (2001 bis 2004, 2006 sowie 2008 und 2009) in der Vermietung und Erhaltung von zwölf Wohnhäusern mit 268 Wohnungen.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren aus der Hausbewirtschaftung Umsatzerlöse in Höhe von 1.725.568 DM (2001), 890.105,84 EUR (2002), 686.908,74 EUR (2003), 871.138,88 EUR (2004) und 905.628,53 EUR (2006).