EuGH - Urteil vom 13.10.1992
Rs C-49/91
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Richtlinie 69/335/EWG vom 17.07. 1969 Art. 4 Abs. 2 b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gewinnabführung zwischen zwei Gesellschaften - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Grenze;

EuGH, Urteil vom 13.10.1992 - Aktenzeichen Rs C-49/91

DRsp Nr. 2006/13286

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gewinnabführung zwischen zwei Gesellschaften - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Grenze;

»Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital kann eine Gewinnabführung zwischen zwei Gesellschaften, die unter der Kontrolle eines gemeinsamen Gesellschafters stehen, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn es sich nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig um eine Zahlung des Gesellschafters über die eine Gesellschaft an die andere handelt. Eine solcher Vorgang kann jedoch dann nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn die Gesellschaft, die die Gewinne erhält, an der Gesellschaft, die sie an sie abführt, beteiligt ist. Ein solcher Vorgang ist nämlich mit einer Ausschüttung von Dividenden gleichzusetzen, die als solche nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 177 ; Richtlinie 69/335/EWG vom 17.07. 1969 Art. 4 Abs. 2 b ;

Entscheidungsgründe: