EuGH - Urteil vom 13.10.1992
Rs C-50/91
Normen:
Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
DZWIR 1993, 191
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von den Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Vorgeschriebene Ermässigung des Steuersatzes bei Einbringung eines oder mehrerer Tätigkeitszweige einer Gesellschaft - Tätigkeitszweig - Begriff - [Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b] -

EuGH, Urteil vom 13.10.1992 - Aktenzeichen Rs C-50/91

DRsp Nr. 2006/17564

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von den Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Vorgeschriebene Ermässigung des Steuersatzes bei Einbringung eines oder mehrerer Tätigkeitszweige einer Gesellschaft - Tätigkeitszweig - Begriff - [Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b] -

»Eine Filiale ist ein Tätigkeitszweig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, wenn sie eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen und Personen darstellt, die zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit beitragen können.«

Normenkette:

Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b ;

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 31. Oktober 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) zur Vorabentscheidung vorgelegt.