EuGH - Urteil vom 14.07.1988
Rs 207/87
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die Umsätze aus der Kreditvermittlung - Möglichkeit des einzelnen, sich auf die entsprechende Bestimmung zu berufen, wenn die Richtlinie nicht durchgeführt worden ist - Voraussetzungen - Betroffener Zeitraum;

EuGH, Urteil vom 14.07.1988 - Aktenzeichen Rs 207/87

DRsp Nr. 2006/14185

Steuerrecht - Harmonisierung - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die Umsätze aus der Kreditvermittlung - Möglichkeit des einzelnen, sich auf die entsprechende Bestimmung zu berufen, wenn die Richtlinie nicht durchgeführt worden ist - Voraussetzungen - Betroffener Zeitraum;

»Bei nicht erfolgter Durchführung der Sechsten Richtlinie ( 77/388 ) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern kann sich ein Kreditvermittler für Umsätze zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1978 und für solche ab dem 1. Januar 1979 auf die Bestimmung über die Steuerbefreiung gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 dieser Richtlinie berufen, wenn er diese Steuer nicht in der Weise auf seinen Leistungsempfänger abgewälzt hat, daß dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ein solches Recht auf Steuerabzug kann nur entstehen, wenn die Abwälzung unter Einhaltung der in der Richtlinie dazu vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfolgt ist und der Leistungsempfänger selbst mehrwertsteuerpflichtig ist.«

Entscheidungsgründe: