EuGH - Urteil vom 21.06.1988
Rs 10/87
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiung der vorübergehend aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gegenstände - Voraussetzung - Erwerb in Übereinstimmung mit den für die Anwendung der Steuer im Ausfuhrstaat geltenden Bestimmungen - Rechtmässig aus einem anderen Grunde als anläßlich der Ausfuhr befreiter Erwerb - Voraussetzung erfuellt;

EuGH, Urteil vom 21.06.1988 - Aktenzeichen Rs 10/87

DRsp Nr. 2006/14216

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiung der vorübergehend aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gegenstände - Voraussetzung - Erwerb in Übereinstimmung mit den für die Anwendung der Steuer im Ausfuhrstaat geltenden Bestimmungen - Rechtmässig aus einem anderen Grunde als anläßlich der Ausfuhr befreiter Erwerb - Voraussetzung erfuellt;

»Die Artikel 10 Buchstabe c und 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Siebzehnten Richtlinie 85/362/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, die die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer befreien, wenn diese Gegenstände in Übereinstimmung mit den für die Anwendung der Steuer im Ausfuhrstaat geltenden Bestimmungen erworben wurden, sind so auszulegen, daß die Befreiung für Gegenstände zu bewilligen ist, deren Erwerb im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmässig von der Mehrwertsteuer befreit ist, soweit die Befreiung nicht anläßlich der Ausfuhr gewährt worden ist.«

Entscheidungsgründe: