EuGH - Urteil vom 06.07.1988
Rs 127/86
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen - Vorübergehende Einfuhr eines beruflich und privat genutzten Kraftfahrzeugs durch einen Grenzgänger, das dessen Arbeitgeber gehört - Erhebung der Steuer - Unzulässigkeit - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c] -

EuGH, Urteil vom 06.07.1988 - Aktenzeichen Rs 127/86

DRsp Nr. 2006/17779

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen - Vorübergehende Einfuhr eines beruflich und privat genutzten Kraftfahrzeugs durch einen Grenzgänger, das dessen Arbeitgeber gehört - Erhebung der Steuer - Unzulässigkeit - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c] -

»Ein Mitgliedstaat kann die für die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vorgesehene Befreiung, soweit keinerlei Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung, Mißbrauch oder Steuerumgehung vorliegen, nicht verweigern, wenn ein Kraftfahrzeug, das einem in einem anderen Mitgliedstaat, in dem Mehrwertsteuer entrichtet wurde, niedergelassenen Arbeitgeber gehört, von einem Grenzgänger mit Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat im Rahmen der Erfuellung seines Arbeitsvertrags und in untergeordnetem Masse in seiner Freizeit genutzt wird.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 177 ;

Entscheidungsgründe: