EuGH - Urteil vom 08.03.1988
Rs 102/86
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Tätigkeiten einer nationalen Einrichtung zur Förderung der Obsterzeugung, die durch Beiträge der Erzeuger finanziert werden - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen Rs 102/86

DRsp Nr. 2006/14257

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Tätigkeiten einer nationalen Einrichtung zur Förderung der Obsterzeugung, die durch Beiträge der Erzeuger finanziert werden - Ausschluß;

»Übt eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die Förderung der Obsterzeugung obliegt, Tätigkeiten der Werbung, Absatzförderung und der Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse aus und erhebt sie zur Finanzierung dieser Tätigkeiten von den Erzeugern einen Pflichtbeitrag, so stellt dies keine "Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dar. Dieser Begriff setzt nämlich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus, woran es fehlt, wenn die Aufgaben der Einrichtung die gemeinsamen Interessen der Erzeuger betreffen und die einzelnen Erzeuger, von denen die Beiträge unabhängig davon eingezogen werden können, ob eine bestimmte Dienstleistung ihnen einen Vorteil verschafft, nur mittelbar von den Vorteilen profitieren, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig erwachsen.«

Entscheidungsgründe: