EuGH - Urteil vom 28.06.1988
Rs 3/86
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Anwendung der Pauschalausgleich-Prozentsätze auf die Lieferungen und Dienstleistungen an Personen, die selbst unter die Pauschalregelung fallen oder nicht steuerpflichtig sind - Ausschluß;

EuGH, Urteil vom 28.06.1988 - Aktenzeichen Rs 3/86

DRsp Nr. 2006/14215

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Anwendung der Pauschalausgleich-Prozentsätze auf die Lieferungen und Dienstleistungen an Personen, die selbst unter die Pauschalregelung fallen oder nicht steuerpflichtig sind - Ausschluß;

»Aus Artikel 25 Absätze 5 und 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ergibt sich, daß im Rahmen der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsätze nicht anzuwenden sind, wenn die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch einen unter die Pauschalregelung fallenden Landwirt an einen Landwirt, auf den die gleiche Regelung anwendbar ist, oder an einen Nichtsteuerpflichtigen erfolgt. Da der Ausgleich für die Mehrwertsteuer-Vorbelastung in diesem Fall durch Zahlung eines Gesamtpreises für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschieht, von dem angenommen wird, daß er diese Belastung enthält, wäre die Anrechnung des Pauschalsatzes nämlich nutzlos, da der Käufer oder der Dienstleistungsempfänger die Vorsteuer nicht abziehen könnte.«

Entscheidungsgründe: