EuGH - Urteil vom 04.10.1995
Rs C-291/92
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a ; UStG § 9 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Geltungsbereich - Verkauf eines teilweise der privaten Nutzung vorbehaltenen Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen - Nichteinbeziehung des vorbehaltenen Teils in das Steuersystem - Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil;

EuGH, Urteil vom 04.10.1995 - Aktenzeichen Rs C-291/92

DRsp Nr. 2006/12862

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Geltungsbereich - Verkauf eines teilweise der privaten Nutzung vorbehaltenen Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen - Nichteinbeziehung des vorbehaltenen Teils in das Steuersystem - Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil;

»Verkauft ein Steuerpflichtiger im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388) einen Gegenstand, von dem er einen Teil nicht seinem Unternehmen zugeordnet, sondern seiner privaten Nutzung vorbehalten hat, so handelt er hinsichtlich dieses Teils nicht als Steuerpflichtiger. Dieser Umsatz unterliegt daher nicht der Mehrwertsteuer.