EuGH - Urteil vom 05.07.1988
Rs 289/86
Normen:
EWG-Vertrag Art. 99 ; EWG-Vertrag Art. 100 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuer auf die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats - Anwendung auf Betäubungsmittel, die sich im illegalen Handel befinden - Unzulässigkeit - Strafverfolgung - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Selektive Strafverfolgungspolitik in bezug auf Lieferungen von Betäubungsmitteln aus Hanf - Kein die Besteuerung rechtfertigender Umstand;

EuGH, Urteil vom 05.07.1988 - Aktenzeichen Rs 289/86

DRsp Nr. 2006/14209

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuer auf die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats - Anwendung auf Betäubungsmittel, die sich im illegalen Handel befinden - Unzulässigkeit - Strafverfolgung - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Selektive Strafverfolgungspolitik in bezug auf Lieferungen von Betäubungsmitteln aus Hanf - Kein die Besteuerung rechtfertigender Umstand;

»Die unerlaubte Lieferung von Betäubungsmitteln innerhalb eines Mitgliedstaats, die ebenso wie deren Einfuhr in die Gemeinschaft nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben kann, steht zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in keinerlei Beziehung. Artikel 2 dieser Richtlinie ist somit dahin auszulegen, daß bei der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln, die innerhalb eines Mitgliedstaats gegen Entgelt ausgeführt wird, keine Umsatzsteuerschuld entsteht, soweit diese Erzeugnisse nicht Gegenstand des von den zuständigen Behörden streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind.