EuGH - Urteil vom 08.03.1988
Rs 165/86
Normen:
Zweite Richtlinie Art. 11 Abs.1 Buchstabe a ; Sechste Richtlinie Art. 17 Abs.2 Buchstabe a ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Gegenstände, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gebraucht werden - Voraussetzung - Lieferung der Gegenstände an den Steuerpflichtigen - Begriff - Unmittelbare Abgabe an die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens - Einschluß;

EuGH, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen Rs 165/86

DRsp Nr. 2006/14258

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Gegenstände, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gebraucht werden - Voraussetzung - Lieferung der Gegenstände an den Steuerpflichtigen - Begriff - Unmittelbare Abgabe an die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens - Einschluß;

»Wenn ein Arbeitgeber, der nach der Regelung über die Mehrwertsteuer steuerpflichtig ist, aufgrund einer Vereinbarung mit einem seiner Arbeitnehmer und mit einem anderen Steuerpflichtigen, dem Lieferer, für eigene Rechnung Gegenstände an diesen Arbeitnehmer liefern lässt, die der Arbeitnehmer ausschließlich für geschäftliche Zwecke des Arbeitgebers gebraucht, und wenn der Arbeitgeber vom Lieferer für diese Lieferungen Rechnungen erhält, mit denen ihm die Mehrwertsteuer für die gelieferten Gegenstände in Rechnung gestellt wird, sind Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Zweiten Richtlinie und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber die ihm so in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer abziehen kann.