EuGH - Urteil vom 28.04.1988
Rs 76/87
Normen:
EWG-Vertrag Art. 95 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Besteuerung nach der steuerlichen Nutzleistung - Bestimmung der steuerlichen Nutzleistung und Progression, die die eingeführten Kraftfahrzeuge benachteiligt - Verbot - Diskriminierende oder protektionistische Wirkung;

EuGH, Urteil vom 28.04.1988 - Aktenzeichen Rs 76/87

DRsp Nr. 2006/14241

Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Besteuerung nach der steuerlichen Nutzleistung - Bestimmung der steuerlichen Nutzleistung und Progression, die die eingeführten Kraftfahrzeuge benachteiligt - Verbot - Diskriminierende oder protektionistische Wirkung;

»Ein System der Besteuerung von Kraftfahrzeugen, das zum einen durch die Schaffung einer Steuerstufe, die einen grösseren Bereich der steuerlichen Nutzleistung umfasst als die übrigen Steuerstufen, die normale Steuerprogression zugunsten der im Inland hergestellten Fahrzeuge der Oberklasse bremst und nach dem zum anderen die steuerliche Nutzleistung nach einer für die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeuge ungünstigen Methode bestimmt wird, hat eine diskriminierende oder protektionistische Wirkung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 95 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de grande instance Saint-Brieuc und das Tribunal de grande instance Nancy haben mit Urteilen vom 9. Dezember 1986, vom 5. und vom 12. März und vom 7. Mai 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 16. und am 23. März und am 13. Mai 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.