EuGH - Urteil vom 14.07.1988
Rs 123/87
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Rechtsangleichung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Verpflichtungen des Steuerpflichtigen - Besitz einer Rechnung, die bestimmte Angaben enthält - Von den Mitgliedstaaten verlangte zusätzliche Angaben - Zulässigkeit - Voraussetzungen - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und 22 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absatz 8] -

EuGH, Urteil vom 14.07.1988 - Aktenzeichen Rs 123/87

DRsp Nr. 2006/17772

Steuerrecht - Rechtsangleichung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Verpflichtungen des Steuerpflichtigen - Besitz einer Rechnung, die bestimmte Angaben enthält - Von den Mitgliedstaaten verlangte zusätzliche Angaben - Zulässigkeit - Voraussetzungen - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und 22 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absatz 8] -

»Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absatz 8 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gestatten es den Mitgliedstaaten, die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vom Besitz einer Rechnung abhängig zu machen, die über das von der Richtlinie verlangte Mindestmaß hinaus bestimmte Angaben enthalten muß, die erforderlich sind, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Solche Angaben dürfen jedoch nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 177 ;

Entscheidungsgründe: