EuGH - Urteil vom 28.07.2011
Rs. C-106/10
Fundstellen:
DB 2011, 1845
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) - 27.1.2010,

Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage - Steuer auf die Herstellung, Montage, Zulassung oder Einfuhr von Kraftfahrzeugen

EuGH, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen Rs. C-106/10

DRsp Nr. 2011/16538

Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage - Steuer auf die Herstellung, Montage, Zulassung oder Einfuhr von Kraftfahrzeugen

Eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftfahrzeugsteuer (imposto sobre veículos), deren Entstehungstatbestand unmittelbar mit der Lieferung eines Fahrzeugs zusammenhängt, das in den Anwendungsbereich dieser Steuer fällt, und die vom Lieferer des betreffenden Fahrzeugs entrichtet wird, fällt unter den Ausdruck "Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben" im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und ist in Anwendung dieser Bestimmung in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer auf die Lieferung des genannten Fahrzeugs einzubeziehen.

Tenor: