BAG - Urteil vom 19.10.2000
8 AZR 20/00
Normen:
5. VermBG §§ 2 3 4 ; BGB §§ 280 284 285 286 325 362 611 615 ; EStG §§ 3b 11 38 38a ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 286
BB 2001, 580
BB 2001, 784
DB 2001, 1310
NJW 2001, 1666
NZA 2001, 598
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5299/97
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 11. November 1999 - 4 (15) Sa 1747/98 ,

Steuerschaden bei Zuschlägen für bestimmte Arbeiten

BAG, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 20/00

DRsp Nr. 2001/4830

Steuerschaden bei Zuschlägen für bestimmte Arbeiten

»Die Vermögenseinbuße, die der Arbeitnehmer im Falle der Nichtbeschäftigung dadurch erleidet, daß der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 b EStG für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit keine Anwendung findet, kann dem Arbeitgeber regelmäßig nicht als zu ersetzender Schaden zugerechnet werden.«

Normenkette:

5. VermBG §§ 2 3 4 ; BGB §§ 280 284 285 286 325 362 611 615 ; EStG §§ 3b 11 38 38a ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ausgleich eines Nettoverdienstausfalls, den Ersatz von Steuerberatungskosten und die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Saalchef im Spielkasino in Dortmund beschäftigt. Im Juni 1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das Arbeitsgericht Dortmund hat diese Kündigung am 29. März 1996 für rechtsunwirksam erklärt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Saalchef verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung durch Urteil vom 16. Juni 1997 zurückgewiesen. Seit dem 1. Oktober 1996 wurde der Kläger wieder beschäftigt.