EuGH - Urteil vom 15.09.2011
Rs. C-180/10
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Polen) - 9.3.2010,

Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des Steuerpflichtigen - Verkauf von Baugrundstücken - Art. 9, 12 und 16 - Kein Vorsteuerabzug

EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen Rs. C-180/10 - Aktenzeichen Rs. C-181/10

DRsp Nr. 2011/16492

Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des Steuerpflichtigen - Verkauf von Baugrundstücken - Art. 9, 12 und 16 - Kein Vorsteuerabzug

Die Lieferung eines für eine Bebauung vorgesehenen Grundstücks unterliegt nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats der Mehrwertsteuer, wenn dieser Mitgliedstaat von der Befugnis nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2006/138/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung Gebrauch gemacht hat, unabhängig davon, ob der Umsatz nachhaltig ist oder ob die Person, die die Lieferung getätigt hat, als Erzeuger, Händler oder Dienstleistender tätig ist, soweit dieser Umsatz nicht die bloße Ausübung des Eigentums durch seinen Inhaber darstellt.