EuGH - Schlussantrag vom 12.05.2011
Rs. C-397/09
Vorinstanzen:
BFH,

Steuerwesen - Zahlungen von Zinsen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - Abzugsfähigkeit von Zahlungen bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des die Zinsen zahlenden Unternehmens

EuGH, Schlussantrag vom 12.05.2011 - Aktenzeichen Rs. C-397/09

DRsp Nr. 2011/9123

Steuerwesen - Zahlungen von Zinsen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - Abzugsfähigkeit von Zahlungen bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des die Zinsen zahlenden Unternehmens

Tenor:

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten steht einer Regelung nicht entgegen, wonach die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaats an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gezahlten Darlehenszinsen bei dem erstgenannten Unternehmen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden.

Entscheidungsgründe:

"

1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) wird der Gerichtshof erstmals um Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49(2 ) ersucht, die es den Mitgliedstaaten verbietet, Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren zu besteuern, die von verbundenen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten getätigt werden. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch nach Art. 1 Abs. 10 frei, die Steuerbefreiung nicht anzuwenden, wenn die Unternehmen nicht für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verbunden waren.