BFH - Urteil vom 22.09.1959
I 5/59 U
Normen:
KStG § 12 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6, 7, § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 70, 98
BStBl III 1960, 37
BB 1960, 163
DB 1960, 225
DStZ 1960, 54

Stiftungen

BFH, Urteil vom 22.09.1959 - Aktenzeichen I 5/59 U

DRsp Nr. 1999/9411

Stiftungen

»Zur Beurteilung von zinsfreien Darlehen und von Nießbrauchrechten im Rahmen des § 12 Ziff. 1 KStG, die eine Familienstiftung auf Grund ihrer Satzung Familienangehörigen gewährt bzw. einräumt, die durch die Stiftung begünstigt werden sollen.«

Normenkette:

KStG § 12 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6, 7, § 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Die im Jahre 1918 gegründete Stiftung ist nach ihrer im Streitjahr gültigen Satzung eine reine Familienstiftung. Sie wird von einem Vorsteher verwaltet. Ihr Zweck ist die Gewährung von einmaligen oder laufenden Bezügen an Nachkommen des Stifters. Der Vorsteher bestimmt die Stiftungsbezüge. Laufende Bezüge können auch durch die Einräumung eines Wohnrechts, eines Nießbrauchs oder eines Anspruchs auf wiederkehrende Nutzungen gegeben werden.