BFH - Beschluss vom 16.12.2010
V B 46/10
Normen:
BGB § 710; BGB § 714;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 808/06

Stimmrechtsbeschränkung einer GbR als Mehrheitsgesellschafterin auf Ebene einer GmbH durch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis eines Vertreters der GbR

BFH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen V B 46/10

DRsp Nr. 2011/4648

Stimmrechtsbeschränkung einer GbR als Mehrheitsgesellschafterin auf Ebene einer GmbH durch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis eines Vertreters der GbR

NV: Für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen einer GbR kommt es auf die rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten an, die der GbR kraft ihres Stimmrechts in der GmbH zustehen. Die Art und Weise der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung der GbR aufgrund einer Stimmrechtsverteilung, die von den Kapitalanteilen der GbR-Gesellschafter abweicht, spielt für die finanzielle Eingliederung der GmbH in das Unternehmen der GbR keine Rolle.

Normenkette:

BGB § 710; BGB § 714;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), im Streitjahr (2003) umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der T-GmbH war.

Die T-GmbH war zunächst als Organgesellschaft in das Unternehmen ihres Alleingesellschafters, Herrn X eingegliedert. Sowohl X als auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gingen vom Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit X als Organträger aus.