EuGH - Beschluss vom 03.06.2008
Rs. C-476/07
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
LG Berlin - (Vorlage-) Beschluss,

Streichung aus dem Register; M.C.O. Congres gegen Suxess GmbH

EuGH, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen Rs. C-476/07

DRsp Nr. 2010/1092

Streichung aus dem Register; M.C.O. Congres gegen Suxess GmbH

Zieht ein Gericht das von ihm gestellte Vorabentscheidungsersuchen zurück, ist die Sache aus dem Register zu streichen.

Tenor:

Die Rechtssache C-476/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 9. Mai 2008, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 19. Mai 2008, hat das Landgericht Berlin dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.

Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.