FG Münster - Urteil vom 26.10.2022
13 K 2921/19 K,G
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Streit über Betriebsausgabenabzug und verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Entgelts für Schuldbeitritte zu Pensionszusagen

FG Münster, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 13 K 2921/19 K,G

DRsp Nr. 2022/16456

Streit über Betriebsausgabenabzug und verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Entgelts für Schuldbeitritte zu Pensionszusagen

Tenor

Der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid für 2013, jeweils vom 18.9.2015 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.9.2019, werden in der Weise geändert, dass das der Klägerin zuzurechnende Einkommen bzw. der der Klägerin zuzurechnende Gewerbeertrag aus Organgesellschaften um 1.577.366 € vermindert wird. Der Beklagte hat die festzusetzenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Betriebsausgabenabzug und über verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - im Zusammenhang mit der Erhöhung des Entgelts für Schuldbeitritte zu Pensionszusagen im Streitjahr 2013.