Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob und wenn, in welcher Höhe, die Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) vorlagen.
Der Kläger war und ist Alleingesellschafter der X. GmbH, der X. ... Sp. z o.o. (im Folgenden X. Sp. z. o.o.), einer Kapitalgesellschaft polnischen Rechts, und der S. s.r.l. E. (im Folgenden S.), einer Kapitalgesellschaft italienischen Rechts. Er war und ist zugleich Geschäftsführer der X. GmbH und der S. s.r.l. Er war außerdem vom xx.xx.2005 bis zum xx.xx.2011 Direktor der X. Schweiz AG, einer Schweizer Kapitalgesellschaft.
Im Jahr 1999 tätigte die Y. ... AG (im Folgenden Y. AG) mit Sitz in der Schweiz eine Überweisung auf ein Konto des Klägers bei der Bank I. (Bank in der Schweiz) in Höhe von 500.000 DM (Bl. 250 der Strafakte). Der Verwendungszweck ist (wie er vorträgt, auch dem Kläger selbst) nicht bekannt.
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