FG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2022
3 K 2028/15 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; BVFG § 7 Abs. 2;

Streit über eine Kindergeldberechtigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 3 K 2028/15 Kg

DRsp Nr. 2022/17303

Streit über eine Kindergeldberechtigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 31.03.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2015 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18.06.2015 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für das Kind A für die Monate Juli bis September 2014 sowie für das Kind B für die Monate August und September 2014 festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; BVFG § 7 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für Zeiträume vor Oktober 2014 Anspruch auf Kindergeld hat.

Die Klägerin stellte am 05.08.2014 einen Antrag auf Kindergeld für ihre am 24.08.2011 geborene Tochter A. Unter "Staatsangehörigkeit" wurde in dem Kindergeldantrag sowohl für die Kindesmutter als auch für den Kindesvater "Ausland" eingetragen. Dem Antrag war eine Anmeldebestätigung der Stadt Z beigefügt, wonach sich die Familie im 00.07.2014 mit Wohnsitz in Z-Stadt angemeldet hat.