FG Münster - Urteil vom 20.10.2022
1 K 3789/19 AO
Normen:
FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1;

Streit um den Erlass bzw. die Stundung einer zu erstattenden Kindergeldrückforderung; Erlass von Ablehnungsbescheiden von einer sachlich unzuständigen Behörde; Durchführung des Familienleistungsausgleichs; Erhebungsverfahren in Kindergeldsachen

FG Münster, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 1 K 3789/19 AO

DRsp Nr. 2022/16453

Streit um den Erlass bzw. die Stundung einer zu erstattenden Kindergeldrückforderung; Erlass von Ablehnungsbescheiden von einer sachlich unzuständigen Behörde; Durchführung des Familienleistungsausgleichs; Erhebungsverfahren in Kindergeldsachen

Tenor

Die Ablehnungsbescheide vom 08.07.2019 und vom 04.02.2020 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 26.11.2019 und vom 23.04.2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass bzw. die Stundung einer Erstattungsforderung nebst Säumniszuschlägen.

Die Klägerin bezog aufgrund eines Abzweigungsantrags laufend Kindergeld für sich selbst. Zum 31.12.2017 beendete die Klägerin ihre Ausbildung zur Gärtnerin vorzeitig. Die Familienkasse hob daraufhin mit Bescheid vom 26.07.2018 die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter der Klägerin rückwirkend ab Januar 2018 auf. Das bis April 2018 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 776,00 € forderte die Familienkasse mit - bestandskräftig gewordenem - Bescheid ebenfalls vom 26.07.2018 von der Klägerin als Abzweigungsempfängerin zurück.